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Planung

Auf Grundlage von § 3 RDG stellt das Innenministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst einen Rettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. Dieser konkretisiert die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes.

Er ist der Rahmenplan für Strukturen des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg sowie die Basis für die Bereichspläne in den einzelnen Rettungsdienstbereichen. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Als Planungsgröße für den bodengebundenen Rettungsdienst ist bei der Notfallrettung die Hilfsfrist von 12 Minuten für das ersteintreffende Rettungsmittel heranzuziehen.