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Bereichsausschuss

Auf regionaler Ebene ist Baden-Württemberg in 35 Rettungsdienstbereiche unterteilt, deren Grenzen sich grundsätzlich an denen der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte orientieren. Die kreisfreien Städte bilden zumeist mit dem umliegenden, bzw. benachbarten Landkreis einen Rettungsdienstbereich.

In jedem Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (Bereichsausschuss) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreter, an. Ferner können die Leistungsträger (nach § 2 Absatz 1 RDG) im Rettungsdienstbereich, die nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, mit einem Vertreter an den Sitzungen des Bereichsausschusses beratend teilnehmen. Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises und der Feuerwehr sowie ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Vertreter der Krankenhäuser angehören.

Umfasst der Rettungsdienstbereich mehr als einen Landkreis oder Stadtkreis, entscheiden Landräte und Oberbürgermeister gemeinsam. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen auf Beschluss des Bereichsausschusses zu den Beratungen hinzugezogen werden. Kommt eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande, entscheidet das Regierungspräsidium.

Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung. Dazu gehört unter anderem die Festlegung von Vermittlungsentgelten für die Integrierte Leitstelle, die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten und die Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Sitzungen des Bereichsausschusses sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.