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Landesausschuss für den Rettungsdienst

Nach § 4 des RDG obliegt dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt auf Landesebene allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest.

Dem Landesausschuss gehören nach § 2 Absatz 1 RDG ein Vertreter des Innenministeriums und je zehn Vertreter der Leistungsträger sowie der Kostenträger an. Den Vorsitz hat der Vertreter des Innenministeriums. Die Vertreter der Leistungs- und Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss mit beratender Stimme ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an. Mitwirkende sind u. a. auch die IG Privater Rettungsdienst in Baden-Württemberg, die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e. V. und die SQR-BW.

Der LARD kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen (AGen) einsetzen. Hier ist insbesondere die AG Grundsatzfragen zu nennen, in der auf Arbeitsebene Beschlüsse für Entscheidungen des LARD vorbereitet werden. Hierfür können weitere Unterarbeitsgruppen (UAG) zu verschiedenen Themen, dauerhaft oder auf bestimmte Zeit, gebildet werden.