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Notärzte

In § 10 RDG ist die „Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst“ geregelt. Danach sind die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich für den Notarztdienst zur Verfügung zu stellen. Der Bereichsausschuss kann hierzu durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen. Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. Darüber hinaus treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes. Die niedergelassenen Ärzte wirken ebenfalls im Rettungsdienst mit.

Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten wird die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt koordiniert. Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.