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Aufgaben

Die Aufgabe des Rettungsdienstes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Dem Bund obliegt die Zuständigkeit für die Gesundheitsberufe wie z. B. das Notfallsanitätergesetz, das Gesundheitsrecht (Sozialgesetzbuch) oder die Straßenverkehrsordnung.

In Baden-Württemberg ist der Rettungsdienst maßgeblich durch das Rettungsdienstgesetz (RDG) geregelt. § 1 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes definiert die Aufgaben folgendermaßen: „Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.

Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).“